Trennung und Scheidung

Vollstreckung von Verfügungen

Wenn im Zusammenhang mit einer Scheidung oder der Trennung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft Finanzabkommen verhandelt werden, ist es ein grundlegendes Prinzip, daß jede Seite der anderen uneingeschränkte Einsicht in ihre Finanzlage gewährt.

Die meisten Personen befolgen gerichtliche Zahlungsaufforderungen ohne weiteres, unabhängig davon, ob die Verfügung durch ein einvernehmliches Verhandlungsergebnis, oder durch einen richterlichen Beschluss infolge einer strittigen Verhandlung zustande gekommen ist. In manchen Fällen ist es jedoch notwendig, Schritte einzuleiten, um eine der Parteien (die nichterfüllende Partei) dazu zu bewegen, die Verfügung zu befolgen. Die Gerichte können zu diesem Zweck ein breites Spektrum an Rechtsmitteln anordnen, so zum Beispiel:

Lohn- und Gehaltspfändungsbeschluss Diese Art der Verfügung verpflichtet den Arbeitgeber der nichterfüllenden Partei, Zahlungen von deren Lohn- bzw. Gehalt abzuziehen. Solche Verfügungen werden oft angewandt, um Unterhaltsurteile zu vollstrecken.

Beschlagnahmeverfügung Diese Art der Verfügung berechtigt die vollstreckende Person, das Vermögen der nichterfüllenden Partei in Höhe des geschuldeten Betrags beschlagnahmen zu lassen. Vermögen, welches beschlagnahmt werden kann, umfasst unter anderem Immobilien und Aktien. Sobald eine Beschlagnahmeverfügung bewilligt ist, kann bei Gericht beantragt werden, das Vermögen veräußern zu lassen, um aus dem Veräußerungserlös die bestehenden Schulden zu tilgen.

Haftanordnung Das Gericht hat die Möglichkeit, die nichterfüllende Partei wegen Missachtung einer Verfügung inhaftieren zu lassen. Jedoch können Haftanordnungsverfahren nicht zur Erzwingung von Geldzahlungen veranlasst werden. Es kann lediglich die Erfüllung einer Verfügung oder die Durchführung einer bestimmten Handlung (wie zum Beispiel die Eigentumsübertragung, die Übertragung einer Lebensversicherungspolice, oder aber auch die Zugangsgewährung zu einem Kind) erzwungen werden.

Unterzeichnung einer rechtgültigen Urkunde Der Richter kann eine Urkunde unterzeichnen, falls sich die nichterfüllende Partei weigert, dies zu tun; beispielsweise wenn das Gericht eine Eigentumsübertragung angeordnet hat und eine Partei sich weigert, die Übertragungsurkunde zu unterzeichnen.

Forderungspfändung Das Gericht kann Personen, Gesellschaften oder Körperschaften (eine dritte Partei), die der nichterfüllenden Partei Geld schulden, dazu verpflichten, stellvertretend Schulden zu tilgen, welche die nichterfüllende Partei laut gerichtlicher Verfügung zu begleichen hat. Normalerweise werden Förderungspfändungen bei der Bank durchgeführt, bei der die nichterfüllende Partei ihr Konto unterhält. Die Forderungspfändung friert das Konto ein und verpflichtet die Bank, genügend Geld aus dem Konto auszuzahlen, um die Schulden zu begleichen.

Gerichtliche Vorladung Bei dieser Maßnahme wird die nichterfüllende Partei vor Gericht geladen und kann zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden, falls sie nicht glaubwürdig darlegt, warum die gerichtliche Verfügung missachtet wurde. Die Wirkung des Human Rights Act 1998 hat jedoch zur Folge, daß die gleichen hohen Standards der Beweiswürdigung und der im Rahmen der Beweiserhebung zugebilligten Rechte wie in strafrechtlichen Verfahren Anwendung finden.

Es gibt außerdem noch weitere Arten der Vollstreckung, die aber seltener eingesetzt werden. Diese beinhalten die Konfiszierung (sequestration) (das Vermögen der nichterfüllenden Partei wird eingezogen und einem von Gericht bestellten Zwangsverwalter (sequestrator) unterstellt), die Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz (bankruptcy) (die nichterfüllende Partei wird für zahlungsunfähig/insolvent erklärt, wobei sich aus gerichtlichen Verfügungen in Ehesachen im Falle einer Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz keine anmeldbaren Forderungen ergeben), das mündliche Verhör (die nichterfüllende Partei wird vor Gericht geladen und muss in einer Vernehmung Details über ihre finanzielle Lage offen legen), oder die Einreichung der Verfügung beim Amtsgericht (Magistrates Court) (die Verfügung wird beim zuständigen Amtsgericht eingereicht, worauf das Amtsgericht die Verantwortung für die Vollstreckung übernimmt).

Gelegentlich ist es notwendig, eine Verfügung im Ausland zu vollstrecken. Es gibt eine Reihe von Abkommen, welche den Verfahrensweg einer Anspruchserhebung und Vollstreckung von englischen Unterhaltstiteln im Ausland (und umgekehrt) regeln. Man nennt dies gegenseitige Vollstreckung (reciprocal enforcement). Gemäß mancher Abkommen wird Unterhalt lediglich als regelmäßige Zahlung definiert, während andere Abkommen auch eine pauschale Zahlung eines Kapitalbetrags vorsehen. Die Abwicklung der gegenseitigen Vollstreckung hängt von den Bestimmungen des jeweiligen Abkommens oder anderen bilateralen Verträgen mit dem betreffenden Land ab.

In vielen Fällen haben ausländische Gerichte die Möglichkeit, die Verfügung auf Antrag der nichterfüllenden Partei zu ändern. In den EU-Mitgliedsstaaten und anderen europäischen Ländern werden die Verfügungen jedoch vollständig anerkannt. Dies bedeutet, daß die Verfügung wenn überhaupt nur von einem englischen Gericht verändert werden kann, während die Gerichte des anderen Landes die Verfügung zwingend anerkennen müssen.

Im Falle nicht bestehender gegenseitiger Vollstreckungsabkommen ist es notwendig, eine zivilrechtliche Klage beim zuständigen Gericht des betreffenden Landes einzureichen, um die Vollstreckung der englischen Verfügung zu erreichen. Die Vollstreckung auf diesem Weg beschränkt sich normalerweise auf die Erlangung einer Zahlung eines Pauschalbetrags oder auf einer gerichtlichen Kostenentscheidung. Im allgemeinen sind solche Verfahren in Bezug auf Unterhaltsverfügungen nicht durchführbar, da die englischen Gerichte diese rückwirkend ändern können, beispielsweise wenn das englische Gericht einem Antrag der nichterfüllenden Partei auf Änderung des Unterhaltsurteils wegen geänderter Umstände stattgibt.

Wenn Sie eine Beratung oder weitere Informationen über Vollstreckungsverfahren wünschen, wenden Sie sich bitte an:

John Cornwell
Russell Bywater
Rhiannon Lewis
Kate Allen
Anne-Marie Hutchinson OBE
Helen Kings

Klicken Sie hier um nützliche Links zu sehen.